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Oberste Landesbehörde im Sinne des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S. 1585) in seiner jeweils geltenden Fassung [1] und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 22f Abs. 1 bis 3 Fleischhygienegesetz sowie gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) ist das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Für die Zulassungen von Betrieben gemäß Artikel 4 Abs. 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig.
Zuständige Behörde ist im Übrigen für den Vollzug des Fleischhygienegesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Bestimmungen über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004, soweit aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fleischhygienegesetz und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.