Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.
weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
weniger als 350 Junghennen oder
weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder impfen zu lassen oder
nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft,
nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.
Impfprogramme gegen Salmonella enteritidis, die die Ausscheidung sowie die Verseuchung der Eier verringern, werden mindestens während der Aufzuchtphase bei…
der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement