§ 10 GflSalmoV
Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit verbracht werden.
Hühner
zu diagnostischen Zwecken oder
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aa)nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur Schlachtung oderbb)zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
Eier zu diagnostischen Zwecken oder
unbebrütete Eier
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder
als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 2 festgestellt worden, hat der Unternehmer dieses Betriebes Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich verbracht werden.
die Hühner des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich
unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln oder behandeln zu lassen,
unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder impfen zu lassen oder
zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen,
die Eier des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte zu verbringen,
als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder
unschädlich zu beseitigen.
zu diagnostischen Zwecken oder
unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004