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Der auf die Gemeinden des Freistaates Sachsen entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird auf diese nach den in der Anlage 1 enthaltenen Schlüsselzahlen aufgeteilt. Wegen der rückwirkend zum 1. Januar 2024 erfolgten Änderung von § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes überzahlte Beträge können zurückgefordert werden.
In Fällen kommunaler Neugliederung gilt bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen, dass
bei Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden für die neue Gemeinde die Summe der Schlüsselzahlen der bisherigen Gemeinden maßgebend ist,
bei Teilung von Gemeinden die Schlüsselzahl im Verhältnis der auf die Teile entfallenden Einwohnerzahlen auf die Rechtsnachfolger aufgeteilt wird.
Maßgebend ist im Fall von Satz 1 Nummer 2 die vorläufige Einwohnerzahl, die vom Statistischen Landesamt zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres festgestellt wird.
§ 2 wird wie folgt geändert:aa)Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.bb)Folgender Absatz 2 wird angefügt:"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,…
Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt.…
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die…
§ 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird auf die Gemeinden nach dem in Anlage 1 enthaltenen Schlüssel aufgeteilt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.