§ 5 Abs. 1 StipGGesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro. Ein höheres Stipendium kann vergeben werden, wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene Anteil an privaten…
§ 4 Abs. 1 SächsLStipVOSächsische Landesstipendienverordnung
Die Empfängerin oder der Empfänger eines Landesstipendiums erhält einen Betrag in Höhe von 1 500 Euro monatlich (Grundstipendium). Zusätzlich wird ein…
§ 44 Nr. 1 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Kinderzuschlages,
§ 8 Abs. 1 GFGGesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine weitere Förderung…
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GFGGesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
die Höhe des Stipendiums sowie die Art und den Umfang von Zuschlägen,