§ 16 GFV
Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung
Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.
Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.