§ 7b Nr. 2 GFGGesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
der Stipendiat gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Graduiertenförderung nicht erfüllt waren,
§ 9 StipGGesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die…
§ 66 Abs. 6 PatAnwAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewerbers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig war.
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 GFGGesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
die Rückzahlung des Stipendiums nach den §§ 7a und 7b,
§ 11 Abs. 1 GFVVergabe der Stipendien
Die Stipendien werden von der Hochschule auf Antrag der Bewerber zentral vergeben. Die Bewerber haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten, das…