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Der Stipendiat ist verpflichtet, von der Beendigung der Gewährung des Stipendiums an jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens sowie während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Antragstellung eintretende Änderung seiner nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Kosten für jeden Versuch der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Stipendiaten werden auf 25 Deutsche Mark festgesetzt; sie sind auf Anforderung zu erstatten. Das Bundesverwaltungsamt kann höhere Aufwendungen unter Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe geltend machen.
Die Stipendiaten und Stipendiatinnen haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich…
der Stipendiat die Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat,
Der Ehegatte des Stipendiaten ist verpflichtet, der Hochschule auf Verlangen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen…
die Verpflichtung des Stipendiaten, über sein Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben, sowie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Auskunftserteilung über…
Die Stipendien werden von der Hochschule auf Antrag der Bewerber zentral vergeben. Die Bewerber haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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