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Vom Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten wird die Einkommensteuer abgezogen, die auf das nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 anzurechnende Einkommen entfällt. Dabei ist bei verheirateten Stipendiaten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, die Einkommensteuer-Splittingtabelle zugrunde zu legen und der so ermittelte Betrag im Verhältnis der Einkünfte auf die Ehegatten aufzuteilen. In allen anderen Fällen ist die Grundtabelle zugrunde zu legen.
Vom Einkommen des Stipendiaten bleiben im Kalenderjahr ferner anrechnungsfrei:
Honorare für Vorträge und Veröffentlichungen bis zu 1.200 Deutsche Mark und Kapitalerträge bis zu 300 Deutsche Mark, soweit beide Freibeträge zusammen 1.200 Deutsche Mark nicht überschreiten,
Vergütungen für eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes insgesamt bis zu 4.800 Deutsche Mark,
Vergütungen, die die Hochschule oder eine ihrer Einrichtungen aus eigenen Mitteln für die in der Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens liegende Forschungsleistung des Stipendiaten zahlt, bis zu 4.800 Deutsche Mark, wenn die Vergütung erforderlich ist, um den Bewerber für die wissenschaftliche Arbeit an der Hochschule zu gewinnen und gewährleistet ist, daß seine Arbeitskraft nicht für förderungsfremde Zwecke in Anspruch genommen wird. Zahlt der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber des Stipendiaten einen Teil der Bezüge fort, ohne seine Dienste in Anspruch zu nehmen, so bleiben diese bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Einkommen und dem gewährten Stipendium anrechnungsfrei.
Das Stipendium bleibt vorbehaltlich des Satzes 2 bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. § 14 des Wohngeldgesetzes und §…
Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, daß der Stipendiat sich ausschließlich der Vorbereitung auf die Promotion oder dem weiteren Studium widmen kann. Bei…
Ein Stipendium nach diesem Gesetz wird nicht vergeben, wenn der oder die Studierende eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch eine der…
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber…
Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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