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Die Finanzbehörden erteilen der Hochschule Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Stipendiaten und seines Ehegatten sowie über die Vermögensverhältnisse des Stipendiaten, soweit die Durchführung der Verordnung es erfordert.
Der Ehegatte des Stipendiaten ist verpflichtet, der Hochschule auf Verlangen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind.
Die Arbeitgeber des Stipendiaten und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf Verlangen dieser Personen Bescheinigungen über deren Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen und auf Verlangen der Hochschule mit Einwilligung dieser Personen über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung eines Stipendiums von Bedeutung sind.
die Verpflichtung des Stipendiaten, über sein Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben, sowie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Auskunftserteilung über…
Der Stipendiat ist verpflichtet, von der Beendigung der Gewährung des Stipendiums an jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens sowie während…
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen.
§ 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
In dem Bescheid sind anzugeben Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.