Art 129 Abs. 3 GGSoweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen…
Art 316n Abs. 2 EGStGBEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Die Verfahren, die den in Absatz 1 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.
Art 143 Abs. 2 GGAbweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
Art 122 Abs. 2 GGGesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Art 8 RheinSchPersEVVerordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Es werden aufgehoben: