BVerfG, 2 BvR 195/21Nichtannahmebeschluss v. 2023-12-11 · Art 16 Abs 1 S 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Zweifel an Vereinbarkeit des § 17 Abs 2, Abs 3 S 1 StAG (RIS: RuStAG; Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Staatsangehörigkeit infolge Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung) mit den Anforderungen des Gesetzesvorhalts des Art 16 Abs 1 S 2 GG - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung
BVerfG, 2 BvR 1327/18Stattgebender Kammerbeschluss v. 2019-07-17 · Art 16 Abs 1 S 1 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GG
BVerfG, 2 BvR 1238/14Nichtannahmebeschluss v. 2016-11-30 · Art 16 Abs 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung an Polen bei Verdacht des grenzüberschreitenden Menschenhandels und Straftaten gegen die sexuelle Freiheit - maßgeblicher Auslandsbezug bei grenzüberschreitendem Menschenhandel - Zum Ort der Begehung von Taten gem § 232, 233a StGB aF bei Anwerbung der Tatopfer im Ausland und Beförderung ins Inland
BVerfG, 2 BvR 545/16Stattgebender Kammerbeschluss v. 2016-11-09 · Art 16 Abs 2 S 1 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Einzelfallabwägung bzgl der Auslieferung eines Deutschen aufgrund eines europäischen Haftbefehls ggf auch bei maßgeblichem Auslandsbezug der Tat iSd § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG erforderlich - hier: Inlandsbezug von Unterlassungstaten bei inländischem Wohnsitz des Geschäftsführers einer polnischen Gesellschaft in Insolvenz - Verletzung des Art 16 Abs 2 S 2 GG durch Unterlassen einer Abwägung
BVerfG, 2 BvR 770/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-09-01 · Art 16 Abs 2 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde - zu der aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erwachsenden Verpflichtung, Auslieferungsunterlagen oder einen ihnen gleichstehenden Europäischen Haftbefehl so abzufassen, dass eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung ermöglicht wird