§ 1 BMWKBGebKAIVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und InvestitionsprüfungErhebung von GebührenZitatstelleAusführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung
§ 11 GenTGGesetz zur Regelung der GentechnikGenehmigungsvoraussetzungenZitatstelle…die Bestimmungen zum Verbot von biologischen und chemischen Waffen im Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November…Gesetz zur Regelung der Gentechnik
§ 2 MADGGesetz über den Militärischen AbschirmdienstAufgabenZitatstelle…(Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sindGesetz über den Militärischen Abschirmdienst
§ 27 KrWaffKontrGAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des GrundgesetzesZwischenstaatliche VerträgeZitatstelle…Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
§ 3 BVerfSchGGesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für VerfassungsschutzAufgaben der VerfassungsschutzbehördenZitatstelle…9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 3 SVerfSchGSaarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Vom 29. April 2026*)BeobachtungsaufgabenZitatstelle…Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind.Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Vom 29. April 2026*)
§ 46 SGGesetz über die Rechtsstellung der SoldatenEntlassungZitatstelle…Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, undGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Art. 1 SN-3542Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat SachsenÄnderung des Sächsischen VerfassungsschutzgesetzesZitatstelle…(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind,“. bb) In Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende…Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen
Eingangsformel BMWKBGebKAIVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und InvestitionsprüfungZitatstelleAuf Grund von denen § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021…Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung