§ 6 Abs. 2 BFinHSHuaGGesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg
Die Länder berichten auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.
Art. 6 Abs. 3 GGArt104aGVbg SLGrundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes Vom 19. September 1986
Die Länder unterrichten den zuständigen Bundesminister innerhalb einer in der Verwaltungsvereinbarung festzulegenden Frist über die zweckentsprechende…
§ 6 WISBund-Länder-Vereinbarung Sofortprogramm zur Weiterentwicklung des Informatikstudiums an den Deutschen Hochschulen (WIS) Vom 19. Juni 2000
Die Länder berichten dem Bund nach Abschluss der Maßnahmen über die Erfolge im Sinne von § 1.
§ 4 Abs. 6 AufbhV 2021Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“
Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte…