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Die Finanzhilfen des Bundes werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Regel mit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres, frühestens mit Beginn des Programmvollzuges, an die Länder zur selbstständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Länder sind ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der notwendigen Mittel an die Landeskasse anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden. Sie haben insoweit das Haushaltsrecht des Bundes nach Maßgabe der vorläufigen [3] Verwaltungsvorschrift Nr. 1.11 zu § 34 BHO anzuwenden. Die Länder leiten an Letztempfänger Finanzhilfen des Bundes unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, weiter.
Die Bundesmittel werden als Einnahmen in die Haushaltspläne der Länder eingestellt. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Soweit sich aus der Verwaltungsvereinbarung nichts anderes ergibt, werden die Mittel ans den Finanzhilfen des Bundes im Rahmen der Förderung der jeweiligen Investitionsart anteilig in Anspruch genommen und zu den Förderbedingungen für Landesmittel bewilligt.
Die Länder unterrichten den zuständigen Bundesminister innerhalb einer in der Verwaltungsvereinbarung festzulegenden Frist über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel. Diese Mitteilung enthält in der Regel die Anzahl und die Art der geförderten Vorhaben, das geförderte Investitionsvolumen sowie die Höhe der bewilligten und ausgezahlten Zuwendungen. Die Verwaltungsvereinbarung kann vorsehen, dass der zuständige Bundesminister in begründeten Fällen sonstige Angaben anfordert, die für eine Erfolgskontrolle notwendig sind, oder bereits vor dem vereinbarten Zeitpunkt durch Zwischenberichte unterrichtet wird; auch dabei ist ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise den zuständigen Bundesminister in Form eines zusammenfassenden Berichts. Sie teilen ihm ferner einschlägige Prüfungsbemerkungen (vgl. § 97 BHO) ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörde mit.