GGArt45cG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 7 GGArt45cGGesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages § 6§ 8 Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten. § 6§ 8