§ 111 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im…
§ 108 Abs. 2 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den…
Art 45c Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
Art. 53 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen werden.
§ 109 Abs. 1 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand…