Anlage GGAV 2002
(Fundstelle: BGBl I 2019, 231 – 257; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
In dieser Anlage bedeuten: ADNEuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf BinnenwasserstraßenADRÜbereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der StraßeAGBwGGVSEAllgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und EisenbahnBem.BemerkungBGBl.BundesgesetzblattCSCInternationales Übereinkommen über sichere ContainerCTUGüterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)EmSUnfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördernFlp.FlammpunktGGVSEBGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und BinnenschifffahrtGGVSeeGefahrgutverordnung SeeIMDG-CodeInternational Maritime Dangerous Goods CodeMEGCGascontainer mit mehreren ElementenMEMUMobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoffn.a.g.nicht anderweitig genanntPBDD(weggefallen)PBDF(weggefallen)PCB(weggefallen)PCDD(weggefallen)PCDF(weggefallen)PCT(weggefallen)Richtlinie 2008/68/EGRichtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58) geändert worden istRIDOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher GüterS.SeiteStVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungTCDD(weggefallen)TE(weggefallen)UNUnited Nations (Vereinte Nationen)VMBIMinisterialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
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Abfall-/ Unter- gruppeKlasse(n)Verpa- ckungs- gruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizie- rungscodeBenennungAngaben im Beför- derungspapierGefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegen- über folgenden Standardflüssig- keiten gegeben seinTunnel- beschrän- kungs- codeVerpa- ckungs- gruppe(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)1.1(weggefallen)1.2(weggefallen)1.326AAbfallfeuerlöscher(D)2.22.13II und IIIEntzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht(D/E)II3Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch2.23I bis IIIKlebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse(D/E)I3Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 83.13I bis IIIEntzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol(C/E)I3 + 6.1Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch3.26.1I bis IIIAbfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel(C/D)I6.1 + 33.39IIPolychlorierte Biphenyle (PCB) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten, wie Kleinkondensatoren(D/E)II9Bem.: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152.3.43I und IIAbfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C(C/E)I3 + 6.13.56.1I bis IIIAbfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln(C/E)I6.1 + 34.13I bis IIIEntzündbare flüssige, ätzende Abfälle(C/E)I3 + 8Essigsäure, Kohlenwasser-stoffgemisch4.23I und IIEntzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten(C/E)I3 + 6.1 + 85.19IIIUmweltgefährdender Stoff fest oder flüssig(E)III9 Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringen6.14.1II und IIIAbfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten(E)II4.1Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen.6.24.1II und IIIAbfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten(E)II4.16.34.1II und IIIAbfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten(E)II4.1 + 6.16.44.1II und IIIAbfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten(E)II4.1 + 86.54.2II und IIIGebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette(D/E)II4.2Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände6.64.2II und IIIAbfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten(D/E)II4.26.74.2II und IIIAbfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten(D/E)II4.2 + 6.16.84.2II und IIIAbfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten(D/E)II4.2 + 86.94.2II und IIISulfide, Hydrogensulfide und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend(D/E)II4.26.104.3II und IIIAbfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln(D/E)II4.37.14.3I und IIMetallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid(B/E)I4.37.24.3IMetallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid(B/E)I4.3 + 6.17.36.1IPhosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel(C/E)I6.18.15.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten(E)II5.1Salpetersäure, 55 %Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14.Bem. 2: Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.8.25.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten(E)II5.1 + 6.18.35.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten(E)II5.1 + 88.45.2IIPastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze(D)II5.29.16.1I bis IIIAbfälle, fest oder flüssig, mit Quecksilberverbindungen(C/E)I6.1Netzmittellösung9.28IIIAbfälle, die metallisches Quecksilber enthalten(E)III8Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden.9.36.1I bis IIIAbfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel(C/E)I6.19.46.1I bis IIIFeste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar(C/E)I6.19.56.1I bis IIIFeste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend(C/E)I6.1 + 89.66.1I und IIFeste und flüssige Abfälle mit organischen giftigen Stoffen, entzündbar(C/D)I6.1 + 39.76.1I bis IIIFeste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7(C/E)I6.110.18II I und II IIAbfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel(E)I8Salpetersäure, 55 %, NetzmittellösungBem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen.Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen.Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, sind zur Beförderung nicht zugelassen.11.18IIAbfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat(E)II8NetzmittellösungBem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen.11.28IIAbfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel(E)II8 + 6.111.38I bis IIIFlüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen(C/D)I8 + 6.111.48I bis IIIWässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid(E)I812.18I bis IIIFeste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid(E)I812.28I bis IIIFeste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen(E)I8 + 6.113.18IIIAbfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak(E)III8Wasser, Netzmittellösung13.28I bis IIIÜbrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid)(E)I813.38IIIAbfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel(E)III814.18II und IIIAbfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8(E)II8Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung14.25.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten(E)II5.114.35.1II und IIIAbfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel(E)II5.1 + 814.45.1II und IIIAbfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten(E)II5.1 + 6.115.1Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle(B/E)Kennzeichnung gemäß 5.2.1.10.1Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 dieser Ausnahme.Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift „Gefahrgut, nicht identifiziert“ anzubringen.
Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 17, 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.
Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können.
Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde.
Tabelle der gefährlichen AbfälleDie in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).
Sonstige VorschriftenDie Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum und 60 Kilogramm Bruttomasse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind: Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen.
Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,
Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,
Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder
zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung.
Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),
Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und
Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.
Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.
Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.
Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind.
Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.
(weggefallen)
Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden:Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf.
Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.
Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.Gefährliche Reaktionen sind:
eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
die Bildung instabiler Stoffe.
Verantwortlichkeiten
Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen.
Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und
die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.
Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen – entsprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
Sonstige Vorschriften
Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.
Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.
Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.
Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.
Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.
BeförderungspapierIm Beförderungspapier sind anzugeben:
Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
als Bezeichnung des Gutes: –Abfallgruppe(n) <<…>>–Nummern der Gefahrzettelmuster <<…>>–Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<…>>–Tunnelbeschränkungscode <<…>> Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.–Anzahl der Versandstücke und–Beschreibung der VersandstückeAnstelle von „<<…>>“ sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.
Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20“.
BefristungDie Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
– offen –
– offen –
– offen –
– offen –
– offen –
– offen –
Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden:
Art der BeförderungsdurchführungDie gefährlichen Güter werden von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als Lieferung oder Rücklieferung zu Offshore-Anlagen oder -Baustellen zum Zweck der Errichtung, des Betriebs, der Instandhaltung und der Wartung befördert.
Verpackung und Kennzeichnung von Versandstücken
Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu verpacken.
Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeichnen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter ist nicht erforderlich.
Dokumentation
Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und Gegenstände zutreffenden Sicherheitsdatenblätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die kein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist.
Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in dem die gefährlichen Güter mit folgenden Angaben aufgeführt sind:
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
der richtige technische Name nach Spalte 2 der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,
die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe,
die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr und
gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe.
LadungDie Versandstücke sind in geeignete und zugelassene Offshore-Container zu verladen, die den Anforderungen des Unterabschnitts 7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alternativ können Lagerschränke nach der DIN EN 14470-1:2004 verwendet werden. Die Güter sind unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Container oder in die Lagerschränke zu stauen, mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unterabschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug genommenen Trennvorschriften die Zusammenladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2 und 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die Zusammenladung verboten, sind verschiedene Container oder Lagerschränke zu verwenden, die in einem Abstand von mindestens 0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt sind. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Plakatierung in Unterabschnitt 7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes finden keine Anwendung.
Menge der GüterDie Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf 3 000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie der gefährlichen Güter der Klassen 1 und 2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht überschreiten darf.
Von der Freistellung ausgenommene GüterNicht befördert werden dürfen:
gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden,
gefährliche Güter, deren Beförderung nach den Vorschriften des IMDG-Codes verboten ist oder für die die Verpackungsanweisung P 099 vorgeschrieben ist,
gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klassifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, 1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Nummer 0190,
selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5.2, polymerisierende Stoffe und entzündbare Gase und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle zu befördern sind,
Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätzlich mit dem Gefahrzettel „EXPLOSIVE“ Muster 1 zu versehen sind,
gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie A und
gefährliche Güter der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911.