§ 7a GGBefG
Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
das Bundesinstitut für Risikobewertung,
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
das Robert-Koch-Institut,
das Umweltbundesamt,
das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
das Eisenbahn-Bundesamt.
Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.