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Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt: Tabellelfd. Nr.Klasse/ Unter- klasseStoff oder GegenstandGeltung der §§ 35 und 35aBeförderung inBemerkungenTanks abVersandstücken ab11.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg NettoexplosivstoffmasseSiehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 91.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35a1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse1 000 kg NettoexplosivstoffmasseBeförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)22entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)§ 35 und § 35a9 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)32giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)§ 35 und § 35a1 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks43entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921§ 35a3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I 6 000 Liter bei Verpackungsgruppe IIentfällt§ 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)53UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks64.1desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettomasse74.2UN-Nummer 3394§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks84.3UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks95.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks106.1giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks118ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in TanksDie angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.
StofflisteNr.Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, namentlich genannte gefährliche StoffeCAS-Nr.Mengenschwellen in kgBetriebsbereiche nach§ 1…
bestimmte gefährliche GüterGüter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 - und der Klassen 4.1 und 5.2 des IMDG-Code deutsch (Internationaler Code für die…
Menge der GüterDie Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf 3 000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die der…
I.1 ADR Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, wobei das Wort „Vertragspartei“ gegebenenfalls durch das Wort…
Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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