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Gehörlose erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Teil:
Umsetzung des Rechts der Europäischen Union
Hilfe für Gehörlose
Antragsberechtigt sind
ergeben.
die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 5,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.