Anlage GiMedAusbV(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 99, S. 9 - 14)
§ 1 BuTMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich…
§ 1 DuPMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 9 GiMedAusbVPrüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 MedInfoFAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
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