GiMedAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GiMedAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.