§ 40 DuPMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GiMedAusbVPrüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
§ 9 Nr. 1 GiMedAusbVPrüfungsbereiche
„Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ und
§ 13 Nr. 3 BuTMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Bild- und Tonproduktion sowie