§ 14 Nr. 1 GiMedAusbVPrüfungsbereiche
„Immersive Medien produzieren“,
§ 8 Nr. 2 DuPMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
„Medienprodukte gestalten und realisieren“.
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GiMedAusbVPrüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
Produktionsplanungen durchzuführen,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GiMedAusbVPrüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
Medienprojekte und immersive Medienprodukte zu konzipieren und Prototypen zu entwickeln,
§ 10 Abs. 2 DuPMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.