§ 1 Abs. 1 SächsSÜGSächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen…
§ 25 SächsSÜGSächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3…
§ 16 Abs. 1 SächsJVollzDSGSächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen.…
§ 1 Abs. 1 SÜGGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen…
§ 7 Abs. 1 SächsSÜGSächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine