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Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt mit Zustimmung der anstaltsfremden Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Insbesondere dürfen sie dazu:
eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen sowie
sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen, soweit dies erforderlich ist.
Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, sollen die anstaltsfremden Personen bei ihrer Tätigkeit in der Anstalt beaufsichtigt werden.
Die Justizvollzugsbehörden sollen von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn auf Grund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt fernliegt.
Darüber hinaus dürfen die Justizvollzugsbehörden bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer drohenden Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Gefangene betreffenden Rechtssachen sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen.
Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die betroffenen Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. Gleiches gilt bei Verweigerung der Zustimmung zu einer Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 14 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, soweit ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 weiter besteht.
1Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die anstaltsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der…
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 14 und 15, ob sicherheitsrelevante…
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit prüft die Anstalt, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und Personen, die zu der Anstalt nicht in…
soweit im Einzelfall erforderlich, sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen.
§ 25 Absatz 6 Satz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Überprüfungen, die von den Justizvollzugsbehörden, einer von diesen beauftragten Prüferin oder einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.