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Drei Jahre nachdem die Anstalt ihren vollständigen Wirkbetrieb aufgenommen hat, werden der Umfang der zugewiesenen Aufgaben und genutzten Prozessabläufe durch die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der Trägerländer unter Mitwirkung mindestens einer oder eines unabhängigen Sachverständigen im Einklang mit wissenschaftlichen Methoden und Kenntnissen geprüft.
Die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten ihre Landesregierungen über das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere über einen sich hieraus ergebenden Änderungsbedarf. Die Landesregierungen berichten den Landtagen über das Ergebnis der Evaluierung.
Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 3 spätestens sechs Monate und über das Ergebnis der Evaluation nach…
Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe Forschungseinrichtung mit der Evaluation des Kompetenzzentrums und der Erfüllung seiner Aufgaben…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Evaluierung dieser unabhängigen Stellen ordnungsgemäß dokumentiert und den betreffenden zuständigen…
Die Evaluierung wird von internen oder externen Sachverständigen oder Stellen vorgenommen, die funktionell von den in Artikel 21 genannten Behörden unabhängig…
Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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