GKKBV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKostenrecht§ 1 GKKBV SLVerordnung über die Behandlung von Kleinbeträgen bei Gerichtskosten Vom 18. April 1972§ 2 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKleinbeträge im Sinne dieser Verordnung sind Gerichtskosten von weniger als 5 Euro.§ 2