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Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Durchsetzung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; letzteres gilt insbesondere für Gebühren.
Wenn nicht die Einziehung des vollen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, können Ansprüche auf volle Euro abgerundet werden.
Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten…
Die Kommune kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Durchsetzung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten…
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die…
Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag…
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 1 000 Euro zu erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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