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Die Lotteriesteuerverteilung für die Glückspiele, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von einer Altanstalt veranstaltet wurden, richtet sich bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 nach der Regelung im Staatsvertrag dieser Altanstalt (§ 11 NKL-StV; Artikel 8 SKL-StV).
Lotterien nach Absatz 1 werden wie bisher von Lotterie-Einnehmern und Verkaufsstellen vertrieben. Die bisherigen Lotterie-Einnehmer der NKL werden mit Ablauf des 30. Juni 2012 Lotterie-Einnehmer der Anstalt für den Vertrieb von Lotterien, die vor lnkrafttreten dieses Staatsvertrages von der NKL veranstaltet worden sind. Die dazu mit der NKL vereinbarten Vertriebsverträge und die den Lotterie-Einnehmern erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gelten fort. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen der SKL entsprechend.
Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der…
Soweit die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche…
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Veranstalter von Lotterien nach dem Dritten Abschnitt und die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen…
Lotterien nach Absatz 1 werden wie bisher von Lotterie-Einnehmern und Verkaufsstellen vertrieben. Die bisherigen Lotterie-Einnehmer der NKL werden mit Ablauf…
Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, kann die Anstalt mit dem Vertrieb ihrer Glücksspiele auch geeignete Dritte (Vermittler)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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