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Die Anstalt wird von einem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führt. Er ist an die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gebunden. Der Vorstand hat der Gewährträgerversammlung nach Maßgabe der Satzung regelmäßig über die beabsichtigte Geschäftspolitik und den Gang der Geschäfte zu berichten. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich; § 4 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 93 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Aktiengesetzes ist in Bezug auf den Vorstand entsprechend anzuwenden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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