§ 7 GKL-StVStaatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der…
§ 10 GKDZ-StV SNStaatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern. Es führt die Aufsicht…
§ 6 Abs. 1 GKL-StV SNGlücksspielaufsicht
Die Anstalt unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, sofern dies glücksspielrechtlich zulässig ist.
Art. 1 Abs. 1 SN-2472Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband
Der Verband unterliegt der Staatsaufsicht (Rechtsaufsicht) der Vertragsländer. Die Staatsaufsicht umfasst auch die Prüfung der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1…
§ 3 Abs. 1 SN-2336Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband
Der Verband unterliegt der Staatsaufsicht (Rechtsaufsicht) der Vertragsländer. Die Staatsaufsicht umfasst auch die Prüfung der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1…