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Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern. Es führt die Aufsicht im Benehmen mit den für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.
Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
Aufsichtsbehörde für die Anstalt ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
Aufsichtsbehörde für die Anstalt ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.