§ 102 Abs. 2 GKrimDVDVPrüfungsamt
Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
§ 76 Abs. 3 GKrimDVDVPrüfungsamt
Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.
§ 124 Abs. 1 GKrimDVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine…
§ 21 Abs. 4 GKrimDVDVPrüfungsamt der Laufbahnprüfung
Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
§ 79 Abs. 1 GKrimDVDVPrüfungskommission
Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.