§ 110 Abs. 2 GKrimDVDVPrüfungsamt
Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
§ 21 Abs. 2 GKrimDVDVPrüfungsamt der Laufbahnprüfung
Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
§ 68 Abs. 3 GKrimDVDVPrüfungsamt
Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.
§ 124 Abs. 1 GKrimDVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine…
§ 18 Abs. 3 GKrimDVDVPrüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der…