§ 126 GKrimDVDV
Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvierende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet
im Studium
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prüfungskommission und
in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission und
in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission.
Das zuständige Prüfungsamt oder die zuständige Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären oder
die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Thesis der Bachelorarbeit festgestellt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes festgestellt, so kann das zuständige Prüfungsamt
beim Studium die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären und
bei der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen und
bei der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen.
Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 anzuhören.