§ 2 Abs. 2 GKrimDVDVDienstbehörde
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind während der Dauer der…
§ 1 Nr. 2 GKrimDVDVVorbereitungsdienste
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ oder
§ 61 Abs. 2 GKrimDVDVPflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der…
§ 60 Abs. 1 GKrimDVDVZiel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer
Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, die…
§ 6b Abs. 1 KrimLVVerordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. Sie…