§ 6b Abs. 2 KrimLVVerordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 24 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten…
§ 88 Abs. 2 Nr. 1 GKrimDVDVAbschlusszeugnis
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen…
§ 86 GKrimDVDVErfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche…
§ 59 Abs. 1 Nr. 3 GKrimDVDVEinstellung
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 KrimLVVerordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.