GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 GKrimDVDVErholungsurlaubVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 1 § 3§ 5 Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.