§ 48 Abs. 5 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Über den Ablauf der Verteidigung der Bachelorthesis wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 GKrimDVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit und
§ 20 Abs. 5 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 6 entsprechend.
§ 71 Abs. 1 GntVDDVCSVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
Über die Präsentation und Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 21 Abs. 7 MWDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung…