§ 6b Abs. 1 KrimLVVerordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. Sie…
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 KrimLVVerordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.
§ 62 GKrimDVDVGliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert sich in
§ 88 Abs. 2 Nr. 1 GKrimDVDVAbschlusszeugnis
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen…
§ 60 Abs. 1 GKrimDVDVZiel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer
Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, die…