§ 1 GlaserMstrV
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Glaser-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Glaser-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.