§ 5 Nr. 1 GlashütteVHerstellung im Herkunftsgebiet
folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:
§ 1 GlashütteVVerwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GlashütteVHerstellungsstufen
der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SN-14080Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Obere Müglitz/Weißeritz“
Der Geltungsbereich der kleineren östlichen Teilfläche umfasst nach dem Stand der Flurkarten die Gemarkung Börnchen vollständig und Teile der Gemarkungen…
§ 1 SN-4923Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Hohnstein, Gemarkung Rathewalde, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem…