§ 1 GlasVAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird staatlich anerkannt.
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 34, Glasveredler, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.