§ 1 GlPrZKaiserslauternV
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in KaiserslauternAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung als Systemelektroniker/ SystemelektronikerinSystemelektroniker/ Systemelektronikerin im Gewerbe Nummer 25 der Anlage A der Handwerksordnung "Elektrotechniker"Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: MaschinenbauFeinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung "Feinwerkmechaniker"Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: MetallgestaltungMetallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13 der Anlage A der Handwerksordnung "Metallbauer"Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: SchmuckGoldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede"Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und InstandsetzungMaler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Gewerbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung "Maler und Lackierer"Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/ Steinmetzin und Bildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und SteinbildhauerarbeitenSteinmetz und Steinbildhauer/ Steinmetzin und Steinbildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung "Steinmetzen und Steinbildhauer"Abschlussprüfung als Tischler/TischlerinTischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler" Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.