Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertige Bildungsnachweise sind
das Zeugnis einer staatlichen Abschlussprüfung oder einer Hochschulabschlussprüfung an einer Universität, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,
das Zeugnis einer staatlichen Abschlussprüfung oder einer Hochschulabschlussprüfung an einer Fachhochschule, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,
das Zeugnis einer kirchlichen Abschlussprüfung an einer Hochschule, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,
das Zeugnis einer Hochschulabschlussprüfung an einer Kunsthochschule, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde und
das Zeugnis einer Laufbahnprüfung von Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst des Bundes oder eines Landes, das nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren mit einem mindestens achtzehnmonatigen fachwissenschaftlichen Studienanteil erworben wurde.
„Hochschulabschluss“ ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder einen sonstigen von ihr ausgestellten Befähigungsnachweis,…
das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife…
das am Berufskolleg erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der zweijährigen und der dreijährigen Berufsfachschule gemäß § 22 Absatz 5…
Absatz 1 gilt auch für Studierende eines Studiengangs, der mit einer sonstigen hochschulischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, wenn…
durch ein Zeugnis den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung nachweist…
Wer einen Schulabschluss nach §§ 28, 30 erworben hat, erhält hierüber ein Abschlusszeugnis.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.