GmbHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 25 GmbHGZwingende VorschriftenGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Abschnitt 2 § 24§ 26 Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.