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Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
die Einforderung der Einlagen;
die Rückzahlung von Nachschüssen;
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichtsrates zustehen, sowie Vertretung der…
Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften…
Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung…
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.