GmbHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 57a GmbHGAblehnung der EintragungGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Abschnitt 4 § 57§ 57b Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.